Aktuell (seit 01.03.2020) – Nachweis zum Masernschutz erforderlich.
Informationsschreiben des Bayerischen Kultusministeriums (Februar 2020)

Hinweis für Eltern von Schulanfängern:

Für alle Kinder, die an der Schule aufgenommen werden wollen, muss ein Nachweis zum Masernschutz gemäß Masernschutzgesetz vor dem tatsächlichen Unterrichtsbeginn erbracht werden.

Der erforderliche Nachweis kann wie folgt erbracht werden:

  • Impfausweis oder Impfbescheinigung (§ 22 Abs. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz) über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern (zwei Masern-Impfungen)
    Bitte in Kopie der Schule übermitteln.
  • ärztliches Zeugnis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern,
  • ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt
  • ärztliches Zeugnis darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann (Dauer, während der nicht gegen Masern geimpft werden kann, ist mit anzugeben),
  • Bestätigung einer anderen staatlichen oder vom Masernschutzgesetz benannten Stelle, dass einer der o.g. Nachweise bereits vorgelegen hat.

Weitere allgemeine Dokumente: